Jahresendgeschäft in der KFZ-Versicherung

 Hat sich der Beitrag der KFZ-Versicherung weder in der Haftpflicht-, noch in der Kaskoversicherung erhöht, hätte die Kündigung bei einem gewünschten Versichererwechsel, bis zum 30.11. bei der entsprechenden Gesellschaft vorliegen müssen.

Es gibt allerdings eine Ausnahme, die nur wenige kennen!

 

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Ist der sog. Vergleichsbeitrag* geringer als der Beitrag für das kommende Jahr, liegt ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen ab Erhalt der Beitragsrechnung vor - wie bei einer normalen Beitragserhöhung.

Während manche unserer Kunden nur sehr geringe oder sogar keine Einsparungen ohne Leistungseinbußen für das kommende Jahr verzeichnen konnten, gibt es auch zahlreiche, die im kommenden Jahr hunderte von Euro für andere Dinge ausgeben können.

Was viele nicht wissen: Werden auf Ihrem Konto die Versicherungsbeiträge für die KFZ-Versicherung abgebucht, erhalten wir dafür eine Provision. Können wir nun eine günstigere Gesellschaft vermitteln, verringert sich demnach auch unsere Provision, aber für unsere Kunden machen wir das natürlich gerne.

Zum Jahresende überprüfen wir für alle Kunden, die Interesse bekunden, die KFZ-Versicherung für das kommende Jahr und versuchen, einen möglichst günstigen Tarif anzubieten, ohne Leistungseinbußen hinnehmen zu müssen.

Wir sind nicht immer die günstigsten, aber wir sind persönlich, erreichbar, flexibel und vermitteln keine Tarife, mit denen wir uns nicht selbst absichern würden.

Ein Tipp von uns: Kontaktieren Sie uns im Oktober/November wegen Ihrer KFZ-Versicherung. Dann liegen uns die neuen Tarife der Gesellschaften vor und wir können Vergleiche für das folgende Jahr durchführen.


 * Der Beitrag der vorliegen würde, wenn die Gesellschaft den „Grundbeitrag“ nicht erhöht hätte. Wird von vielen Gesellschaften lediglich im Fließtext auf der Rückseite der Beitragsrechnung für das kommende Jahr erwähnt. Um es einmal verständlicher darzustellen: Sind Sie ein Jahr unfallfrei gefahren, sollte sich die sog. SF-Klasse, die die schadenfreie Jahre angibt, um ein Jahr erhöhen. Dadurch müsste sich der Beitrag verringern. Erhöht die Versicherungsgesellschaft allerdings den „Grundbeitrag“ kann die Einsparung durch die neue SF-Klasse entweder abgeschwächt, oder sogar komplett aufgezehrt werden.
Dazu ein kleines vereinfachtes Rechenbeispiel: Im aktuellen Jahr kostet die KFZ-Versicherung insgesamt 50 EUR (20 EUR Haftpflicht, 30 EUR Vollkasko) monatlich, es besteht die SF-Klasse 5 (in der Haftpflicht und Vollkasko) und es wurde kein Unfall gemeldet. Der Beitrag für das nächste Jahr liegt bei 45 EUR (18 EUR Haftpflicht, 27 EUR Vollkasko) monatlich in der SF-Klasse 6. Auf den ersten Blick würde hier kein Sonderkündigungsrecht vorliegen. Den Vergleichsbeitrag in der Haftpflichtversicherung gibt die Gesellschaft mit 17 EUR monatlich an. Da dieser geringer ist, als der Haftpflicht-Beitrag für das folgende Jahr, besteht doch ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen ab Erhalt der Beitragsrechnung
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