Die größte Pflegereform aller Zeiten - Änderungen des 2. Pflegestärkungsgesetzes

Seit dem 01. Januar des neuen Jahres hat sich in der Pflegeversicherung etwas Grundlegendes geändert.

Die altbekannten Pflegestufen wurden im Rahmen des Pflegestärkungsgesetz II durch sog. Pflegegrade ersetzt. So sollen bedeutsame Einschränkungen genauer berücksichtigt werden und der pflegebedürftige Mensch mit seiner Selbstständigkeit und seinen Fähigkeiten im Mittelpunkt stehen. 

Wir hoffen, Sie hatten einen angenehmen Start in das Jahr 2017! Wir wünschen Ihnen hierfür alles erdenklich Gute und vor allem beste Gesundheit.

Seit dem 01. Januar des neuen Jahres hat sich in der Pflegeversicherung etwas Grundlegendes geändert.

Die altbekannten Pflegestufen wurden im Rahmen des Pflegestärkungsgesetz II durch sog. Pflegegrade ersetzt. So sollen bedeutsame Einschränkungen genauer berücksichtigt werden und der pflegebedürftige Mensch mit seiner Selbstständigkeit und seinen Fähigkeiten im Mittelpunkt stehen. Bisher bezog sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen. Mit dem neuen Gesetz erhalten nun auch Menschen mit geistigen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen, wie bspw. Demenz, gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Finanziert werden die Verbesserungen der Leistungen durch einen Anstieg des Beitragssatzes der Pflegeversicherung um 0,2 Prozent auf 2,55 Prozent bzw. 2,8 Prozent bei Kinderlosen.

Bisher eingestufte Menschen werden automatisch in die neuen Pflegegrade überführt. Dazu dient folgende Tabelle als Orientierung:

bis 31.12.2016 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz
ab 01.01.2017 ab 01.01.2017
Pflegestufe 0 - Pflegegrad 2
Pflegestufe I Pflegegrad 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe II Pflegegrad 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe III Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegestufe III mit Härtefallregelung Pflegegrad 5 Pflegegrad 5

 

Doch wie erfolgt eigentlich die Feststellung der Pflegebedürftigkeit?

Um Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Versicherte einen Antrag auf Pflegegrad bei der jeweiligen Pflegekasse stellen.

„Zukünftig geht es in der Begutachtung […] nicht mehr darum, bei dem pflegebedürftigen Menschen einen Zeitaufwand für alltägliche Verrichtungen, wie etwa den Toilettengang, zu ermitteln, sondern darum, wie selbstständig er bei der Bewältigung seines Alltags ist. In sechs Bereichen werden dazu die individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten der bzw. des Pflegebedürftigen erfasst.“ (www.bundesgesundheitsministerium.de)

Ein Gutachter vereinbart einen Termin, bei dem idealerweise auch die Angehörigen und Betreuer anwesend sein sollten, die den pflegebedürftigen Menschen unterstützen, um sich ein Bild davon machen zu können, wie selbstständig der Antragsteller noch ist.

Dazu bewertet der Gutachter in folgenden sechs Bereichen, die unterschiedlich gewichtet werden (s. Prozentangaben), um den Antragsteller anschließend in einen der fünf Pflegegrade einzustufen.

  1. Mobilität (10 %)
    Wie selbstständig kann der Mensch bspw. Treppen steigen?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (2. + 3. = 15 %)
    Inwiefern funktioniert die örtliche und zeitliche Einordnung noch? Können Entscheidungen noch selbst getroffen werden?
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (2. + 3. = 15 %)
    Zeigen sich Verhaltensauffälligkeiten?
  4. Selbstversorgung (40 %)
    Wie selbstständig ist der Mensch bzgl. Körperpflege oder der Zubereitung von Essen?
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %)
    Benötigt der Mensch Unterstützung bspw. bei Medikamentengabe?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)
    Kann er sich noch selbst beschäftigen und pflegt er noch soziale Kontakte?

Die Hauptleistungsbeträge ab dem 01. Januar 2017 sind folgendermaßen aufgestellt:

  Pflegegeld Pflegesach-leistung Teilstationäre Pflege Vollstationäre Pflege
ambulant (teil-)stationär
Pflegegrad 1 * *0 0 EUR 125 EUR
Pflegegrad 2 316 EUR 689 EUR 689 EUR 770 EUR
Pflegegrad 3 545 EUR 1.298 EUR 1.298 EUR 1.262 EUR
Pflegegrad 4 728 EUR 1.612 EUR 1.612 EUR 1.775 EUR
Pflegegrad 5 901 EUR 1.995 EUR 1.995 EUR 2.005 EUR

* Pflegebedürftige erhalten u.a. Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,
Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes

 Das Pflegestärkungsgesetz II verfolgt weiterhin konsequent das Prinzip „ambulant vor stationär“ der Pflegeversicherung. Entsprechend werden die Pflegesachleistungen bei Pflege und Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst oder Tages- und Nachtpflege insb. für die zumeist zu Hause versorgten Demenzkranken mit „Pflegestufe 0“ und Pflegebedürftigen mit Pflegestufe I deutlich erhöht.

Pflegestufe Pflegesachleistung
2016
Pflegegrad Pflegesachleistung
ab 2017
Unterschied
Pflegestufe 0 (nur Demenz) 231 EUR Pflegegrad 2 689 EUR + 458 EUR
Pflegestufe 1 468 EUR Pflegegrad 2 689 EUR + 221 EUR
Pflegestufe 2 1.144 EUR Pflegegrad 3 1.298 EUR + 154 EUR
Pflegestufe 3 1.612 EUR Pflegegrad 4 1.612 EUR 0 EUR
Pflegestufe 3 mit Härtefall 1.995 EUR Pflegegrad 5 1.995 EUR 0 EUR

 

Schlechter gestellt werden insb. Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen mit den bisherigen Pflegestufen 1 und 2 (künftig Pflegegrade 2 und 3), die sich für die vollstationäre Dauerpflege entschieden haben oder sie brauchen. Die eigenen Zuzahlungen werden insb. für nur körperlich erkrankte Pflegebedürftige dieser Pflegestufen spürbar steigen.“ (www.pflege.de)

Stationäre Leistung nach Pflegestufe Stationäre Leistung nach Pflegegrad Unterschied
Pflegestufe 1 1.064 EUR Pflegegrad 2 770 EUR - 294 EUR
Pflegestufe 2 1.330 EUR Pflegegrad 3 1.262 EUR - 68 EUR
Pflegestufe 3 1.612 EUR Pflegegrad 4 1.775 EUR + 163 EUR
Pflegestufe 3 mit Härtefall 1.995 EUR Pflegegrad 5 2.005 EUR + 10 EUR